CDU und CSU lehnen die Ausweitung des kommunalen Wahlrechts für nicht EU-Bürger ab. Verfassungsrechtlich ist ein Wahlrecht für Drittstaatsangehörige nicht möglich, da die aktive und passive Teilnahme an Wahlen laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzt. Anders ist es nur bei Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates. Sie haben durch Art. 28 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz die Möglichkeit, an Kommunalwahlen teilzunehmen. Darüber hinaus sollte das Wahlrecht aber nur für Menschen da sein, die sich zu unserem Land bekennen wollen und deshalb die Staatsbürgerschaft mit allen Rechten und Pflichten annehmen.